Aussetzung der Insolvenz­antrags­pflicht und des Insolvenz­­antrags­rechts Nach § 15a Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) müssen Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Er­öffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Diese Pflicht wird durch § 1 COVInsAG bis zum 30. ­September 2020 ausgesetzt.

Was bedeutete dies ab dem 1. Oktober 2020?

Lesen Sie selbst, was FocusOnline in nachstehendem Artikel geschrieben hat.

https://www.focus.de/finanzen/boerse/studie-sagt-kreditausfaelle-in-milliardenhoehe-voraus-volksbanken-und-sparkassen-bedroht-deutschland-steuert-auf-bankenkrise-zu_id_12204136.html

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