Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Insolvenzantragsrechts Nach § 15a Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) müssen Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Diese Pflicht wird durch § 1 COVInsAG bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Was bedeutete dies ab dem 1. Oktober 2020?
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